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Umgang mit Zwangsvollstreckungen
Gläubiger und deren Berater sind mehr oder weniger einfallsreich in Bezug auf Zwangsvollstreckungen. Dazu musst du wissen, dass „Zwangsvollstreckung“ ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Befriedigung eines Anspruchs ist. Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise erlaubt (§§ 229 ff. BGB, §§ 859 ff. BGB). Grundsätzlich ist der Staat zuständig, um dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen.
Nicht selten verhalten sich Gläubiger irrational und schädigen sich damit am Meisten selbst. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb verärgerte Gläubiger noch Geld in Anwälte und erfolglose Zwangsvollstreckungs maßnahmen investieren.
In der Vergangenheit habe ich dies häufig bei Mandanten, aber auch selbst erfahren müssen.
Hast du bereits eine Vermögensauskunft, früher eidesstattliche Versicherung, beim Gerichtsvollzieher abgegeben oder gar schon einen Insolvenzantrag gestellt, dann sind Gläubiger ganz schlecht beraten auch nur noch einen einzigen Euro in die Angelegenheit zu investieren.
Sehr empfänglich für Fehlentscheidungen sind Gläubiger immer dann, wenn ihnen etwas zu langsam geht oder sie auf die vermeintlich gutgemeinten Ratschläge von übereifrigen Rechtsanwälten hören.
In beiden Fällen schneidet sich der Gläubiger ins eigene Fleisch und wird dabei immer noch wütender. Clevere Schuldner nutzen dies, indem sie den Gläubiger bewusst durch abwehrende Reaktionen mürbe machen, Vollstreckungsversuche abwenden und man Ungeduldige durch Aussitzen zu Entscheidungen drängst, die sie gar nicht wollten.
Für die Zwangsvollstreckung gilt: Wer zuerst vollstreckt, wird zuerst befriedigt. Der Gerichtsvollzieher behandelt dabei nacheinander eingehende Anträge bis zur Pfändung als gleichzeitige (sog. Gruppenprinzip).
Folge: Spätere Vollstreckungsgläubiger stehen schlechter, da vollstreckungsfähiges Vermögen vorrangig für die Befriedigung des zuerst vollstreckenden Gläubigers verwendet wird. Daher besteht eine erhöhte Gefahr, dass diese leer ausgehen.
Zur gleichmäßigen Befriedigung: Forderungen bei gleichem Rang werden in der Regel gleichmäßig befriedigt und nicht nach der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Vollstreckungszugriffs. Besteht daher die Gefahr, dass du nicht mehr alle Gläubiger voll befriedigen kannst, muss das Prioritätsprinzip dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung weichen Diese Gefahrenmarke ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) erreicht..
Verlag:
Kastner AG
1. Auflage
1. September 2019
ISBN-13: 978-3945296783
Preis: 14,90 EUR